allgemeine Geschäftsbedingungen
Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Antrages auf Durchführung der im Kostenvoranschschlag verzeichneten Leistungen. Dieser Kostenvoranschlag ist unentgeltlich. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsführung dem Auftraggeber kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos. Für den Fall, daß sich im Zuge der beauftragten Arbeiten ergibt, daß aufgrund von Gefahr in Verzug dringend weitere Arbeiten auszuführen sind, hat der Auftragnehmer diese Arbeiten ohne Aufschub auch ohne ausdrücklichen Auftrag durchzuführen und hat der Bauherr in diesem Fall die vom Auftragnehmer geleisteten notwendigen und nützlichen Aufwendungen wie Arbeitsleistung, Überstunden, Materialbeschaffung, Materialkosten etc. dem Auftragnehmer zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, dem Bauherrn und Auftraggeber davon unverzüglich Meldung zu erstatten und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entsprechenden nachträglichen Auftrag zu erteilen. Sollte er einen diesbezüglichen Auftrag nicht erteilen, ist er dennoch bezüglich der vom Auftragnehmer aufgrund der Gefahr in Verzug erbrachten Leistungen zur Bezahlung dieser Leistungen verpflichtet.
Leistungsfristen und -termine;
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
Übernahme:
Der Auftagnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen geben zu Lasten des Auftraggebers. Die Abrechnung von Forderungen des Auftraggebers den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche aus Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei Behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrütteten oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
Beigestellte Waren:
Vom Auftraggeber beigesellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Gewährleistung:
Auf das von uns gelieferte und aufgestellte „Fertigbad nach Maß“ gewähren wir 10jährige Dichtheitsgarantie hinsichtlich der Wände und des Bodens. Alle anderen Einrichtungen unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Schadensersatz:
Für den Fall, daß sich im Zuge der beauftragten Arbeiten ergibt, daß aufgrund von Gefahr in Verzug dringend weitere Arbeiten auszuführen sind, hat der Auftragnehmer diese Arbeiten ohne Aufschub auch ohne ausdrücklichen Auftrag durchzuführen und hat der Bauherr in diesem Fall die vom Auftragnehmer geleisteten notwendigen und nützlichen Aufwendungen wie Arbeitsleistung, Überstunden, Materialbeschaffung, Materialkosten etc. dem Auftragnehmer zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, dem Bauherrn und Auftraggeber davon unverzüglich Meldung zu erstatten und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entsprechenden nachträglichen Auftrag zu erteilen. Sollte er einen diesbezüglichen Auftrag nicht erteilen, ist er dennoch bezüglich der vom Auftragnehmer aufgrund der Gefahr in Verzug erbrachten Leistungen zur Bezahlung dieser Leistungen verpflichtet.
Erfüllungsort: Rattenberg
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