Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt für eine soziale Zusatzförderung ist die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort (Fruchtgenussrecht ist nicht ausreichend). Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2024 begründet worden sein. Darüber hinaus müssen Einkommensgrenzen, sowie die Förderungskriterien von Bund und Bundesland eingehalten werden.
Die Förderung steht einkommensschwachen Haushalten der untersten zwei Einkommensdezile in Österreich (STATISTIK AUSTRIA, EU-SILC 2024, berechnet am 18.06.2025 (Veröffentlichung EU-SILC 2024: April 2025)) - bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.867,00 Euro (zwölf Mal) - offen. Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das sind ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes zusätzliche Kind (als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren). Zu den untersten zwei Einkommensdezilen werden auch Haushalte gerechnet, die über eine aufrechte Zusage für eine ORF-Beitrags-Befreiung oder über Sozialhilfe verfügen.
Die Einreichung für die Förderungsaktion „Sauber Heizen für Alle“ 2026 verläuft in drei Schritten mit Registrierung, Antragstellung und Endabrechnung.
Alle Details zum Anspruch, zur Registrierung, Antragstellung, Technologie und Vorraussetzungen finden Sie hier.
