Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma Kreidl GmbH & Co KG Wärme, Wasser, Energiesysteme


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1.    GELTUNG:

1.1    Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Kreidl GmbH & CO KG. Wärme, Wasser, Energiesysteme, FN 18812S, Badl 99, 6233 Kramsach (kurz AN) und dem Auftraggeber (kurz AG). 
1.2    Widersprechende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 
1.3    Diese AGB finden auch auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

2.    KOSTENVORANSCHLÄGE:

2.1    Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und leistet der AN keine Gewähr für die Richtigkeit derselben. Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für die Höhe des Entgelts für den Kostenvoranschlag gilt grundsätzlich das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 5% der Nettoangebotssumme (zzgl. gesetzlicher MwSt.) als vereinbart. Das Entgelt für den Kostenvoranschlag wird bei Erteilung eines Auftrages vom Gesamtauftragsbetrag in Abzug gebracht. Konsumenten werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. 
2.2    Die vom AN erstatteten Kostenvoranschläge sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden; dies gilt nicht, wenn die Vorlage der Unterlagen zur Erlangung von Förderungen etc. erforderlich ist.

3.    ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS:

3.1    Angebote und Preise des AN gelten in allen Teilen als unverbindlich und freibleibend. 
3.2    Grundsätzlich rechtverbindlich wird das Angebot erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Ausführung des Auftrags selbst (als Beginn der Ausführung gilt beispielsweise die Planung, die Förderungsansuchen usw.). 
3.3    Sollte die Durchführung der Arbeiten beispielsweise aufgrund von Ereignissen der höheren Gewalt oder unzumutbarer Materialbeschaffung nicht möglich sein, so kann der AN ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

4.    PREISE:

4.1    Preisangaben sind nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Stemm-, Bohr- und Brecharbeiten werden immer gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. 
4.2    Im Angebot nicht enthaltene Leistungen werden nach Regie bzw. tatsächlichem Aufwand (Materialkosten) abgerechnet. 
4.3    Preisangaben verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer. 
4.4    Die Entsorgung von Verpackung- und Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. 
4.5    Stellt sich eine Überschreitung des vereinbarten Entgeltes um mehr als 10% (bspw. aufgrund von Veränderung der Markt- und Wirtschaftslage, insbesondere Material- und Lohnkosten) als unvermeidbar heraus, so hat der AN dies dem AG anzuzeigen. In diesem Fall ist für die Fortsetzung der Arbeiten die ausdrückliche Zustimmung des AG erforderlich. Wird das vereinbarte Entgelt um weniger als 10% überschritten, ist der AG auch ohne ausdrücklicher Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. 
4.6    Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Änderung der Preise bzw. eine Anpassung des Entgelts, wie vorher erwähnt nur, wenn die Leistung innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. Preissenkungen werden entsprechend berücksichtigt. 
4.7    Der AN ist berechtigt, Mehrkosten infolge vom AG gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeiten (aufgrund dringend auszuführender Aufträge usw.), gesondert in Rechnung zu stellen. 
4.8    Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

5.    BEIGESTELLTE WARE:

5.1    Wird vom AG Material zur Verfügung gestellt, ist der AN berechtigt einen Zuschlag in Höhe von 20% des vom AG bezahlten Wertes desselben zu berechnen, wobei das vom AG bereitgestellte Material nicht Gegenstand von etwaigen Gewährleistungsansprüchen ist. Wird der Wert der zur Verfügung gestellten Ware vom AG nicht bekanntgegeben, ist der AN berechtigt, einen ortsüblichen, angemessenen Preis heranzuziehen. 
5.2    Der Einbau der vom AG bereitgestellten Ware stellt Regieleistungen dar, die gesondert verrechnet werden. Ist für den Einbau der vom AG bereitgestellten Ware zusätzliches, nicht vom AG zur Verfügung gestelltes Material erforderlich (bspw. Rohre, Anschlüsse, Siphone, Befestigungsmaterial usw.), wird dieses ebenfalls gesondert verrechnet.

6.    AUSFÜHRUNG:

6.1    Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vom AN zugesagt wurden und keine in der neutralen (Ereignisse der höheren Gewalt, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässen, etc.) oder der Sphäre des AG gelegene Gründe diese verlängern. 
6.2    Der AN ist erst zur Ausführung der Leistungen verpflichtet, wenn der AG alle baulichen, rechtlichen u. technischen Voraussetzungen geschaffen hat. 
6.3    Falls nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, sind alle notwendigen baulichen Voraussetzungen wie Bauwasser, Strom, Zugang zum WC usw. kostenlos vom AG bereitzustellen; dies gilt auch für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermenge. 
6.4    Der AG hat dem AN kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für Aufenthalt und Lagerung zur Verfügung zu stellen. 
6.5    Sachlich oder technisch gerechtfertigte und/oder geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 
6.6    Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgeholte bzw. abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf die Gefahr und Kosten des AG gelagert. Die ortsüblichen/angemessenen monatlichen Lagergebühren sind vom AG zu tragen. 
6.7    Verzögert sich der vereinbarte Beginn der Leistungsausführung oder die Fortsetzung bereits begonnener Leistungs-ausführungen aus Gründen, die dem AG zuzurechnen sind, so ist der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen ist der AN berechtigt Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes (zzgl. gesetzlicher MwSt.) ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt hierdurch unberührt.

7.    ABNAHME:

7.1    Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Abnahme des Werkes durch den AG am letzten Tag der Arbeiten (Fertigstellungszeitpunkt) als erfolgt. 
7.2    Im Falle einer vereinbarten Abnahmebesichtigung hat der AG die Fertigstellung, das Ausmaß und soweit erkennbar, die Mängelfreiheit der durchgeführten Leistungen schriftlich zu bestätigen; bleibt der AG der vereinbarten Abnahmebesichtigung fern, so gilt das Werk als abgenommen.

8.    RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG:

8.1    Der AN ist berechtigt Akontozahlungen zu verlangen sowie Abschlags- bzw. Teilrechnungen zu stellen. Regieleistungen können monatlich abgerechnet werden. 
8.2    Als Zahlungsfrist gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart. 
8.3    Bei Säumigkeit behält sich der AN vor, alle gewährten Preisnachlässe als hinfällig anzusehen und den vollen Betrag in Rechnung zu stellen. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer und Konsumenten als vereinbart. Die zweckentsprechenden Mahnspesen pro Mahnung belaufen sich auf € 25,00 (zzgl. gesetzlicher MwSt.). 
8.4    Ein Recht auf Zurückbehaltung steht dem AG nicht zu. 
8.5    Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt worden sind. 
8.6    Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des AN abzutreten.

9.    GEWÄHRLEISTUNG:
Aufträge mit Unternehmern:

9.1    Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme gemäß Pkt. 7. dieser AGB. 
9.2    Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. 
9.3    Auftretende Mängel sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – vom AG innerhalb von 14 Werktagen, spezifiziert und schriftlich zu rügen. 
9.4    Der AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistungsbehelfe selbst zu bestimmen; zur Mängelbehebung werden dem AN zumindest zwei Versuche eingeräumt. 
9.5    Behebungen eines vom AG monierten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar. 
9.6    Sind Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist er verpflichtet, die dem AN entstanden Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 
9.7    Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG oder ein vom AN nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an dem Werk bzw. der Ware vorgenommen hat. 
9.8    Den AG trifft – bei sonstiger Verwirkung der Gewährleistungsansprüche – die Obliegenheit, die Überprüfung der monierten Mängel durch den AN oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten zu ermöglichen. 

Aufträge mit Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes:

9.9    Wird das zur Herstellung des Werkes erforderliche Material überwiegend vom AG zur Verfügung gestellt (reiner Werkvertrag), so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB. 
9.10    Wird das zur Herstellung des Werkes erforderliche Material überwiegend vom AN zur Verfügung gestellt (Werklieferungsvertrag), so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG). 


9.11    In beiden Fällen gilt allerdings das oben zu den Pkt. 9.5, 9.6 sowie 9.7 geschriebene.

10.    SCHADENERSATZ:

10.1    Der AN haftet (ausgenommen Personenschäden) nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung des AN gedeckt ist, beschränkt. 
10.2    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der AN nicht. 
10.3    Der AN haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung durch den AG bzw. Dritte entstanden sind. 
10.4    Im Rahme von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler sowie bei Stemmarbeiten in Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind vom AN nur zu verantworten, wenn er diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht hat und der AG vor Leistungsbeginn die nötigen Angaben über Lage verdeckt geführter Leitungen, Statik, etc. zur Verfügung gestellt hat. 
10.5    Wenn der AG für Schäden über eine eigene Schadensversicherung verfügt, so ist er verpflichtet diese in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des AN beschränkt sich auf den nicht gedeckten Teil. 
10.6    Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstiger Verwirkung binnen zwei Jahren geltend zu machen.

11.    EIGENTUMSVORBEHALT:

11.1    Die vom AN gelieferte bzw. verbaute Ware bleibt solang in dessen Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten vollständig bezahlt ist. Der AG hat die vom AN gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu verwahren. 
11.2    Der AG hat die vom AN gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu verwahren. Der AG trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung. 
11.3    Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware dem AN ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. 
11.4    Der AG hat über Verlangen des AN seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen dem AN auszuhändigen.

12.    GEFAHRENTRAGUNG:

12.1    Die Gefahr geht auf den AG über, sobald der AN den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zum AG anliefert oder an einen Transporteur übergeben hat.

13.    DATENSCHUTZ:

13.1    Der AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfälliger weiterer gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten. 
13.2    Der AN verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) sind auf der Homepage des AN unter www.kreidl.at/datenschutz/ abrufbar.

14.    ALLGEMEINES:

14.1    Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Unternehmens des AN. 
14.2    Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes sowie des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der AG seinen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden. 
14.3    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 
14.4    Ergänzungen, Änderungen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. 
14.5    Gerichtsstand ist ausschließlich das für den Sitz des AN sachlich zuständige Gericht, sofern kein zwingender Verbrauchergerichtsstand besteht.